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Änderung § 17 FlugfunkV vom 01.06.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 17 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses


(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder

(Text alte Fassung)

2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

 
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