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Synopse aller Änderungen der FlugfunkV am 01.06.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2019 durch Artikel 1 der 3. FlugfunkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlugfunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
§ 4 Prüfungsbehörde
§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfung
§ 9 Wiederholungsprüfung
§ 10 Zusatzprüfung
§ 11 Nachprüfung
§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
§ 16 Zweitschriften
§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
§ 18 Gebühren und Auslagen
§ 19 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Allgemeines


(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes

1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;

2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;

3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;

4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden;

5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen;

6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;

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7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.



7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;

8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.


(heute geltende Fassung) 

§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse


(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:

1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),

2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),

3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),

4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),

5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).

(2) 1 Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25) geändert worden ist berechtigt

1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;

2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;

3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;

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4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;



4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;

5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.

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(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:



(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:

1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.

2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JAR-FCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. 2 Hierbei entspricht:



(1) 1 Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. 2 Hierbei entspricht:

1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und

3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.

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(2) 1 Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.



(2) 1 Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:



(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder

2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:

1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,

2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,

3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder

4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind

und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, durchgeführt werden. 2 Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. 3 Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.



(1) 1 Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. 2 Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. 3 Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.

(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.

(4) 1 Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. 2 Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu

1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,

2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie

3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.

2 Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses


(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.



2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 80

b) zum Erwerb des BZF I | 95

c) zum Erwerb des BZF E | 85

2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) |

a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63

c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71

d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis | 75

e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83

f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66

g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73

3 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II | 80

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II | 91

c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I | 86

d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E | 86

4 | Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) | 81

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |



5 | Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

vorherige Änderung

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
13) | 35



b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
an
Inhaber einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§
13) oder an Inhaber
von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
(§ 13a)
| 35

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 47

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte Prüfung | 43

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung | 82

6 | Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung | 86

7 | beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

8 | Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23

9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20

10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35