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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
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§ 2 - Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung (BDZV)
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1751 (Nr. 38); aufgehoben durch § 4 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen
- a)
- den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und
- b)
- den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- Amts- und Stellenzulagen,
- 3.
- Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
- 4.
- der Familienzuschlag,
- 5.
- Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,
- 6.
- Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Zitierungen von § 2 BDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BDZV Übergangsregelung
... wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8357/a156329.htm