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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung (BDZV)
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1751 (Nr. 38); aufgehoben durch § 4 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Ausschluss des Zuschlags
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.
Zitierungen von § 3 BDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BDZV Übergangsregelung
... begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8357/a156330.htm