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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und „Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der schriftlichen Situationsaufgabe und der Punktebewertung der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


(5) Über
das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 In der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche betriebliche
Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3


a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und

b) die Präsentation
nach § 3 Absatz 6.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.