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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WiFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 WiFaWiPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte ... (2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. die abgelegte Teilprüfung ...
§ 7 WiFaWiPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den ... Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und ...