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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch § 21 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) 1Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.



 
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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 45 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 VersFaWiPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis ... übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
§ 9 VersFaWiPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3 , 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die ... arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3, 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.  ... Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 . (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach ...
Anlage 2 VersFaWiPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)