Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 VersFaWiPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis ... übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
§ 9 VersFaWiPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3 , 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die ... arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3, 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.  ... Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 . (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach ...
Anlage 2 VersFaWiPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)