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Synopse aller Änderungen der JVKostO am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JVKostO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JVKostO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | JVKostO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist verpflichtet: 1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat; | |
(Text alte Fassung) 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | (Text neue Fassung) 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind. Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1. | |
§ 7 | |
(1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. | (1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig. |
(2) Die Behörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. (3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß der Amtshandlung eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. | |
§ 7b | |
(1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden. (2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben. (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr erhoben wird. (4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400 und der Gebühren nach Nummern 401 und 403 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat. | Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat. |
§ 7c | |
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundesanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden. | Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden. |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 1. Beglaubigungen 100 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 13,00 EUR 101 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung | |
102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR | 102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre- tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her- gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol- gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR |
2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug (1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. (2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. 200 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland | 10,00 bis 50,00 EUR 201 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 20,00 EUR 202 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 250,00 EUR 203 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) | 10,00 bis 300,00 EUR 204 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 10,00 bis 150,00 EUR 205 | Bestätigung nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR 206 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR 3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent 300 | Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten | 95,00 EUR 301 | Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO | 60,00 EUR 302 | Weitere Zulassung | 30,00 EUR | |
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig. (3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 | Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren: für jedes Kalenderjahr (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. | 150,00 EUR 401 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. | 4,00 EUR 402 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf | 8,00 EUR 403 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf (1) Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. | 2,00 EUR 404 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. | 4,00 EUR | 4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt | 4,50 EUR 401 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei | 4,50 EUR |
5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 500 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR 501 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | 10,00 EUR 502 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR 503 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR 504 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR | 5. Unternehmensregister Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig. 500 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach Nummer 502 entstanden ist. | 5,00 EUR 501 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 500 beträgt | 10,00 EUR 502 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 EUR 503 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR 6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben. 600 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 50,00 EUR 601 | Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils | 50,00 EUR 7. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 700 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR 701 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | 10,00 EUR 702 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR 703 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR 704 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR |
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