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Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)

G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Rechtspflegeüberleitungsgesetzes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird folgendes verordnet:


Artikel I Allgemeine Vorschriften

§ 1



(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden

1.
in Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.
im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und

3.
in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz

von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach den Nummern 203, 204 und den Abschnitten 3, 4 und 7 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder.

(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten erhoben werden.




§ 2



(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.


§ 3



Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung kann die Behörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr - bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag - auferlegen. Das gleiche gilt, wenn die Ablehnung von der übergeordneten Behörde bestätigt wird.


§ 4



(1) Für Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben.

(2) § 136 Abs. 2 der Kostenordnung ist anzuwenden.

(3) Für einfache Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 2,50 Euro je Entscheidung.

(4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern wird daneben eine Datenträgerpauschale erhoben. Sie beträgt

1.
bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis zu 2,0 Megabytes 2,50 Euro,

2.
bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 25 Euro,

3.
bei einer höheren Speicherkapazität 50 Euro.

(6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Ablichtungen oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.

(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.




§ 5



(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.

(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnet sind. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.

(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.

(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,

1.
wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder

2.
soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen.

Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.




§ 6



(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist verpflichtet:

1.
derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.
derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3.
derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

4.
derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.

Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.




§ 7



(1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig.

(2) Die Behörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß der Amtshandlung eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.




§ 7a



(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.


§ 7b



(1) Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.




§ 7c



Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden.




§ 8



(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.

(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vierten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände.

(3) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.




§ 9



Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;

2.
in Gnadensachen;

3.
in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);

4.
in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;

5.
im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;

6.
für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.




§ 10



(aufgehoben)


§ 11



Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.


§ 12



Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.


§ 13



(1) Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend.

(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der Kostenordnung entsprechend anzuwenden.


§ 14



(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.

(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.


§ 15



(aufgehoben)


Artikel II Schlußbestimmungen; Außerkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften

§ 16



(1) Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.




§ 17



Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.


§ 18



Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 19



In Kraft bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren für Schiedsmänner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schätzungsämter und ähnliche Stellen im Bereich der Justizverwaltung.


§ 20



(aufgehoben)


§ 21



(1) (aufgehoben)

(2) Soweit die Justizbehörden in Auslandsnachlaßsachen noch zur Aushändigung von Wertgegenständen zuständig sind, bleiben die landesrechtlichen Gebührenvorschriften in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag


1. Beglaubigungen

100
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
13,00 EUR
101
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung
102Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her-
gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom
Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR


2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug

(1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

(2) Gebühren nach den Nummern 205 bis 207 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.

200
Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland10,00 bis 50,00 EUR
201
Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 20,00 EUR
202
Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 250,00 EUR
203
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)10,00 bis 300,00 EUR
204Feststellung der Landesjus-
tizverwaltung, dass die Vo-
raussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorlie-
gen oder nicht vorliegen
(§ 107 FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben,
wenn die Entscheidung der Lan-
desjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der
Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
gehoben wird und das Gericht
in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung ent-
scheidet in diesem Fall über die
Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
in diesem Fall so zu bemessen,
als hätte die Landesjustizver-
waltung die Feststellung selbst
getroffen.
10,00 bis
300,00
EUR

205
Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG)
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
10,00 bis 150,00 EUR
206
Bestätigung nach § 9 AdÜbAG40,00 bis 100,00 EUR
207
Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG40,00 bis 100,00 EUR
208Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde
nach Kapitel V des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen und nach dem
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
10,00 bis
300,00 EUR
209Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz
als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen
Verantwortung
10,00 bis
300,00 EUR


3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
300Registrierung nach dem
RDG
Bei Registrierung einer juristi-
schen Person oder einer Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlich-
keit wird mit der Gebühr auch
die Eintragung einer qualifizier-
ten Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister abgegolten.
150,00 EUR
301Eintragung einer qualifizierten
Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person
150,00 EUR
302Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung
75,00 EUR


4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.

(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(4) Von den in § 380 Absatz 1 FamFG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt
4,50 EUR
401Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei
1,50 EUR


5. Unternehmensregister

Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
500Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann

(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach
Nummer 502 entstanden ist.
3,00 EUR
501Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt
6,00 EUR
502Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat 30,00 EUR
503Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR
504 Übermittlung von Rechnungs-
legungsunterlagen einer
Kleinstkapitalgesellschaft, die
beim Bundesanzeiger hinter-
legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
 
je übermittelter Bilanz
Die Gebühren für die Übermitt-
lung werden am 15. Tag des auf
die Übermittlung folgenden
Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahl-
system sofort beglichen werden.
4,50 EUR


6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz

Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben.
600Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB 50,00 EUR
601Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils 50,00 EUR


7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
700Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
anderen Ländern abgegolten.
50,00 EUR
701Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
8,00 EUR
702Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
1,50 EUR


8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte

800
Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern10,00 EUR
801
Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.
10,00 EUR
802
Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht10,00 bis 250,00 EUR
803
Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG13,00 EUR
804Führungszeugnis nach § 30b BZRG 17,00 EUR
805
Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung13,00 EUR