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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 12 - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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§ 12
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
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Zitierungen von § 12 JVKostO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 JVKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7c JVKostO (vom 01.01.2007)
... Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 18 2. KostRMoG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Die Justizverwaltungskostenordnung" durch die ...
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