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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 2 - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 2 JVKostO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JVKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage JVKostO (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 28.12.2012)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/836/a11209.htm