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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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§ 9
Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben
- 1.
- für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;
- 2.
- in Gnadensachen;
- 3.
- in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);
- 4.
- in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;
- 5.
- im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;
- 6.
- für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften G. v. 15. Dezember 2011 BGBl. I S. 2714 m.W.v. 22. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 9 JVKostO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 JVKostO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 JVKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 2 RegRAnpG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. in Angelegenheiten nach dem ...
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