(1) Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß §
7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Die §§
1a und
14 Abs. 3 bis 10 der
Kostenordnung gelten entsprechend.
(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist §
157a der
Kostenordnung entsprechend anzuwenden.
§ 1 JVKostO (vom 01.10.2009) ... Länder. (2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in den in Absatz 1 ...