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Änderung § 1 JVKostO vom 01.09.2009

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§ 1 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden

1. in Justizverwaltungsangelegenheiten,

2. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und

3. in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz

(Text alte Fassung)

von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach Nummer 203 und den Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder.

(Text neue Fassung)

von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach den Nummern 203, 204 und den Abschnitten 3, 4 und 7 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder.

(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten erhoben werden.