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Änderung § 7b JVKostO vom 01.10.2009

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§ 7b JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 7b JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7b


(Text alte Fassung)

Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

 
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