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Änderung Anlage JVKostO vom 01.01.2007
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Anlage JVKostO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | Anlage JVKostO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 1. Beglaubigungen 100 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 13,00 EUR 101 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung | |
(Text alte Fassung) 102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR | (Text neue Fassung) 102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre- tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her- gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol- gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR |
2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug (1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | |
(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. | (2) Gebühren nach den Nummern 205 bis 207 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. |
200 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland | 10,00 bis 50,00 EUR 201 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 20,00 EUR 202 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 250,00 EUR 203 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) | 10,00 bis 300,00 EUR | |
204 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 10,00 bis 150,00 EUR 205 | Bestätigung nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR 206 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR | 204 | Feststellung der Landesjus- tizverwaltung, dass die Vo- raussetzungen für die Aner- kennung einer ausländi- schen Entscheidung vorlie- gen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Lan- desjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf- gehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung ent- scheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizver- waltung die Feststellung selbst getroffen. | 10,00 bis 300,00 EUR 205 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 10,00 bis 150,00 EUR 206 | Bestätigung nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR 207 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR 208 | Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde nach Kapitel V des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz | 10,00 bis 300,00 EUR 209 | Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz- übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen Verantwortung | 10,00 bis 300,00 EUR |
3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent 300 | Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten | 95,00 EUR 301 | Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO | 60,00 EUR 302 | Weitere Zulassung | 30,00 EUR | 3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag 300 | Registrierung nach dem RDG Bei Registrierung einer juristi- schen Person oder einer Gesell- schaft ohne Rechtspersönlich- keit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizier- ten Person in das Rechtsdienst- leistungsregister abgegolten. | 150,00 EUR 301 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienst- leistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 300 abgegolten ist: je Person | 150,00 EUR 302 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 EUR |
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig. (3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 | Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren: für jedes Kalenderjahr (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. | 150,00 EUR 401 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. | 4,00 EUR 402 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf | 8,00 EUR 403 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf (1) Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. | 2,00 EUR 404 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. | 4,00 EUR | 4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. (4) Von den in § 380 Absatz 1 FamFG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt | 4,50 EUR 401 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei | 1,50 EUR |
5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 500 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR 501 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | 10,00 EUR 502 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR 503 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR 504 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR | 5. Unternehmensregister Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig. 500 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach Nummer 502 entstanden ist. | 3,00 EUR 501 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 500 beträgt | 6,00 EUR 502 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 EUR 503 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR 504 | Übermittlung von Rechnungs- legungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die beim Bundesanzeiger hinter- legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | je übermittelter Bilanz Die Gebühren für die Übermitt- lung werden am 15. Tag des auf die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahl- system sofort beglichen werden. | 4,50 EUR 6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben. 600 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 50,00 EUR 601 | Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils | 50,00 EUR 7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 700 | Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten. | 50,00 EUR 701 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | 8,00 EUR 702 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend. | 1,50 EUR 8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 800 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR 801 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | 10,00 EUR 802 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR 803 | Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG | 13,00 EUR 804 | Führungszeugnis nach § 30b BZRG | 17,00 EUR 805 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR |
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