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Änderung § 6 JVKostO vom 22.10.2009
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§ 6 JVKostO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 6 JVKostO n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist verpflichtet: 1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind. Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
(Text alte Fassung) (3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1. | (Text neue Fassung) (3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. § 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt. |
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