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Synopse aller Änderungen der JVKostO am 28.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2010 durch Artikel 15 des DLRLJuUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JVKostO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JVKostO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | JVKostO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt. (2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnet sind. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes. | (Text neue Fassung) (3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. |
(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben, 1. wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder 2. soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | |
§ 8 | |
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. | |
(2) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt. (3) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen. | (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vierten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände. (3) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen. |
§ 18 | |
Die nicht reichsrechtlichen Vorschriften über Gebühren für Amtshandlungen der Justizverwaltung und für sonstige in den Bereich dieser Vorordnung fallende Angelegenheiten treten außer Kraft. | Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 1. Beglaubigungen 100 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 13,00 EUR 101 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung 102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre- tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her- gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol- gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR 2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug (1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. (2) Gebühren nach den Nummern 205 bis 207 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. 200 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland | 10,00 bis 50,00 EUR 201 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 20,00 EUR 202 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 250,00 EUR 203 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) | 10,00 bis 300,00 EUR 204 | Feststellung der Landesjus- tizverwaltung, dass die Vo- raussetzungen für die Aner- kennung einer ausländi- schen Entscheidung vorlie- gen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Lan- desjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf- gehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung ent- scheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizver- waltung die Feststellung selbst getroffen. | 10,00 bis 300,00 EUR 205 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 10,00 bis 150,00 EUR 206 | Bestätigung nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR 207 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR 208 | Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde nach Kapitel V des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz | 10,00 bis 300,00 EUR 3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag 300 | Registrierung nach dem RDG Bei Registrierung einer juristi- schen Person oder einer Gesell- schaft ohne Rechtspersönlich- keit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizier- ten Person in das Rechtsdienst- leistungsregister abgegolten. | 150,00 EUR 301 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienst- leistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 300 abgegolten ist: je Person | 150,00 EUR 302 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 EUR 4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | |
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. | (4) Von den in § 380 Absatz 1 FamFG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. |
400 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt | 4,50 EUR 401 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei | 1,50 EUR 5. Unternehmensregister Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig. 500 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach Nummer 502 entstanden ist. | 3,00 EUR 501 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 500 beträgt | 6,00 EUR 502 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 EUR 503 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR 6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben. 600 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 50,00 EUR 601 | Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils | 50,00 EUR 7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 700 | Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten. | 50,00 EUR 701 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | 8,00 EUR 702 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend. | 1,50 EUR 8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 800 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR 801 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | 10,00 EUR 802 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR 803 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR 804 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR |
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