Artikel 2 - Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (AtomHaftÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793 (Nr. 40); BGBl. 2022 I S. 14
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AtomHaftÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtomHaftÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 AtomHaftÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2022)
... Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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