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Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (AtomHaftÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793 (Nr. 40); BGBl. 2022 I S. 14
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes



Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Begriffe „nukleares Ereignis", „nuklearer Schaden", „Kernanlage", „Kernbrennstoffe", „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", „Kernmaterialien" und „Inhaber einer Kernanlage" den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe „Kernanlage" und „Kernbrennstoffe" gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Begriffsbestimmungen durch den Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktionsausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben Gelände, so gelten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine Kernanlage."

b)
In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690)" durch die Wörter „der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902)" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht."

3.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. c" durch die Angabe „Abs. d" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Haftungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten" durch die Wörter „Höchstbetrag der Haftung des Inhabers der Kernanlage oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „für den erhöhten Haftungshöchstbetrag" durch die Wörter „für den nach Satz 1 erhöhten Betrag" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten," durch die Wörter „ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt," ersetzt und nach dem Wort „Haftungshöchstbetrag" die Wörter „oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit" eingefügt.

4.
§ 4b Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

6.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist."

7.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 Abs. a und b des Pariser Übereinkommens festgelegten Beträge nicht unterschreiten,".

8.
In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden" durch die Wörter „nuklearer Schaden" ersetzt.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden" durch die Wörter „nuklearer Schaden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Frachtführer zugelassen oder als Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine geschäftliche Hauptniederlassung hat" durch die Wörter „wenn der Beförderer im Inland als Frachtführer oder Spediteur zur Beförderung befugt ist" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluss bei einem nuklearen Schaden, der auf einem nuklearen Ereignis beruht, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schaden" durch die Wörter „nukleare Schaden" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pariser Übereinkommens nicht identisch sind."

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz" durch die Wörter „Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a" ersetzt.

10.
§ 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „nukleare Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „Schäden im Inland" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt und das Wort „nukleare" gestrichen.

11.
In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einen" durch das Wort „einem" ersetzt.

12.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich."

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine Regelung sichergestellt hat, die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklearen Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf Grund internationaler Übereinkommen für den Ersatz von nuklearem Schaden infolge eines nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklearen Schaden, der an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat registriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völkerrechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten befindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine Kernanlagen besitzen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die für die Befriedigung anderer Schadensersatzansprüche zur Verfügung stehende Summe nicht auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millionen Euro liegt."

14.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Tötung oder Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor" durch die Wörter „nuklearen Schadens, der nicht die Tötung oder Verletzung eines Menschen ist, gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor solchen" ersetzt.

15.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

16.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Inland erlitten und gewähren ihm das auf den Schadensfall anwendbare Recht eines anderen Staates oder die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 sind" durch die Wörter „Absatz 1 ist" und die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 2" ersetzt.

17.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „nukleare Schäden" durch die Wörter „einen nuklearen Schaden" ersetzt.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

18.
Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c eingefügt:

§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage

(1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

§ 40c Staatenklagerecht

Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Übereinkommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben."

19.
Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3 werden aufgehoben.

20.
Anlage 1 wird aufgehoben.

21.
Anlage 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten werden."


Artikel 3 Änderung des Verwaltungskostengesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VwKostG § 8

In § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

 
„8. Bundesamt für Strahlenschutz."


Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AtSKostV § 6, § 7

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit."

2.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf die Verkündung**) dieses Gesetzes folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14) traten die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 8. September 2008.