Tools:
Update via:
Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (1. ProMechGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2007 ProMechGebV § 1, § 2, § 4, Anhang
Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen." - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe Absatz 1" durch die Angabe Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird die Angabe Nummer 4" durch die Angabe Nummer 8" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Übergangsregelung
Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung." - 4.
- Der Anhang wird wie folgt gefasst:
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | |
2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be- fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür- wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro |
2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro |
3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro |
5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro |
6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro |
7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro |
8 | Widerspruchsgebühr | |
8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro |
8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 |
8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages". |
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ProMechGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProMechGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8373/a156416.htm