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Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (1. ProMechGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830 (Nr. 41); Geltung ab 11.08.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2007 ProMechGebV § 1, § 2, § 4, Anhang

Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsregelung

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung."

4.
Der Anhang wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der
 
2.1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
 
2.2.1Projektkategorie 1 20 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2 100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
3.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG
20 bis 50 Euro
5Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können
50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden
20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG
20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist
20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet
bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2007 in Kraft.