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Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (1. ProMechGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2007 ProMechGebV § 1, § 2, § 4, Anhang
Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen." - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe Absatz 1" durch die Angabe Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird die Angabe Nummer 4" durch die Angabe Nummer 8" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Übergangsregelung
Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung." - 4.
- Der Anhang wird wie folgt gefasst:
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | |
2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be- fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür- wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro |
2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro |
3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro |
5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro |
6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro |
7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro |
8 | Widerspruchsgebühr | |
8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro |
8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 |
8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2007 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8373/index.htm