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Änderung § 4 AlkopopStG vom 01.01.2018
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§ 4 AlkopopStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 4 AlkopopStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. 2 Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln. | (Text neue Fassung) 1 Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. 2 Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln. |
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