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Änderung § 3 WoGG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WoGG, alle Änderungen durch Artikel 1 FachKrEG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des WoGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Wohngeldberechtigung | |
(1) 1 Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. 2 Ihr gleichgestellt sind 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat, 2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und 3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist. (2) 1 Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. 2 Ihr gleichgestellt sind 1. die erbbauberechtigte Person, 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und 3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2. (3) 1 Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. 2 In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person. | |
(Text alte Fassung) (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt. | (Text neue Fassung) (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt. |
(5) 1 Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben, 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben, 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben, 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben, 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. | |
2 Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. | 2 Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. 3 In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind. |
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