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Änderung Anlage 3 WoGG vom 01.01.2016
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Anlage 2 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 3 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) Rechenschritte und Rundungen | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen |
1. 'M' ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12 ('M*') auf 'M' gilt: Um 'M' zu erhalten, ist 'M*' auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn 'M*' nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn 'M*' durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt 'M*' unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen. 2. 'Y' ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 ('Y*') auf 'Y' gilt: Um 'Y' zu erhalten, ist 'Y*' auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn 'Y*' durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt 'Y*' unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen. 3. Werte für 'M' und 'Y', die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: | 1. Werte für 'M' und 'Y', die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: |
(Textabschnitt unverändert) | 1 Haushalts- mitglied | 2 Haushalts- mitglieder | 3 Haushalts- mitglieder | 4 Haushalts- mitglieder | 5 Haushalts- mitglieder | 6 Haushalts- mitglieder | |
M | 45 | 55 | 65 | 75 | 85 | 85 Y | 205 | 245 | 265 | 315 | 345 | 365 | M | 52 | 64 | 76 | 88 | 99 | 99 Y | 350 | 600 | 800 | 1.000 | 1.200 | 1.400 |
| 7 Haushalts- mitglieder | 8 Haushalts- mitglieder | 9 Haushalts- mitglieder | 10 Haushalts- mitglieder | 11 Haushalts- mitglieder | 12 Haushalts- mitglieder | |
M | 95 | 105 | 115 | 125 | 155 | 245 Y | 385 | 415 | 585 | 805 | 1.085 | 1.255 4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 1) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte: | M | 111 | 123 | 135 | 146 | 180 | 286 Y | 1.600 | 1.800 | 2.000 | 2.200 | 2.400 | 2.600 2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 2) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte: |
Berechnung der Dezimalzahlen z1 = a + b · M + c · Y, z2 = z1 · Y, z3 = M - z2, | |
z4 = 1,08 · z3. | z4 = 1,15 · z3. |
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. | |
5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist. | 3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. |
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