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Änderung § 12 WoGG vom 01.01.2020
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§ 12 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 12 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
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(Text alte Fassung) § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung | (Text neue Fassung)§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente |
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchst- betrag in Euro 1 | I | 312 II | 351 III | 390 IV | 434 V | 482 VI | 522 2 | I | 378 II | 425 III | 473 IV | 526 V | 584 VI | 633 3 | I | 450 II | 506 III | 563 IV | 626 V | 695 VI | 753 4 | I | 525 II | 591 III | 656 IV | 730 V | 811 VI | 879 5 | I | 600 II | 675 III | 750 IV | 834 V | 927 VI | 1.004 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | I | 71 II | 81 III | 91 IV | 101 V | 111 VI | 126 (2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. | (1) 1 Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2 Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. |
(Textabschnitt unverändert) (3) 1 Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert, 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. 2 Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. | |
(4) 1 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2 Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen. | (4) 1 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2 Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen. (4a) 1 Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2 Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. 3 Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. 4 Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). 5 Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden. |
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: Mietenstufe | Mietenniveau I | niedriger als minus 15 Prozent II | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent | |
VI | 25 Prozent und höher | VI | 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent VII | 35 Prozent und höher (6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- glieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2- Bepreisung in Euro | Betrag der dauer- haften Heiz- kostenkompo- nente in Euro | Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro 1 | 14,40 | 96 | 110,40 2 | 18,60 | 124 | 142,60 3 | 22,20 | 148 | 170,20 4 | 25,80 | 172 | 197,80 5 | 29,40 | 196 | 225,40 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 | 24 | 27,60 (7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro 1 | 19,20 2 | 24,80 3 | 29,60 4 | 34,40 5 | 39,20 Mehrbetrag für jedes weitere zu berück- sichtigende Haus- haltsmitglied | 4,80 |
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