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Änderung § 19 WoGG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WoGG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WoGFV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des WoGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 19 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Höhe des Wohngeldes | |
(1) 1 Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. | |
(Text alte Fassung) 2 'M' ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3 'Y' ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4 'a', 'b' und 'c' sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt. (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 47 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. | (Text neue Fassung) 2 'M' ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3 'Y' ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4 'a', 'b' und 'c' sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt. (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. |
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