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Änderung § 12 WoGG vom 01.01.2016

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§ 12 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung


(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchst-
betrag
in Euro

1 | I | 292

II | 308

III | 330

IV | 358

V | 385

VI | 407

2 | I | 352

II | 380

III | 402

IV | 435

V | 468

VI | 501

3 | I | 424

II | 451

III | 479

IV | 517

V | 556

VI | 594

4 | I | 490

II | 523

III | 556

IV | 600

V | 649

VI | 693

5 | I | 561

II | 600

III | 638

IV | 688

V | 737

VI | 787

Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied | I | 66

II | 72

III | 77

IV | 83

V | 88

VI | 99


(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.

(Text neue Fassung)


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Mietenstufe
|
Höchst-
betrag
in Euro

1 | I | 312

II | 351

III | 390

IV | 434

V | 482

VI | 522

2 | I | 378

II | 425

III | 473

IV | 526

V | 584

VI | 633

3 | I | 450

II | 506

III | 563

IV | 626

V | 695

VI | 753

4 | I | 525

II | 591

III | 656

IV | 730

V | 811

VI | 879

5 | I | 600

II | 675

III | 750

IV | 834

V | 927

VI | 1.004

Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied | I | 71

II | 81

III | 91

IV | 101

V | 111

VI | 126


(2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) 1 Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

vorherige Änderung

2 Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat. 3 Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.

(4) 1 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 2 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. 3 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt. 4 Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.



2 Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) 1 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2 Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:


Mietenstufe | Mietenniveau

I | niedriger als minus 15 Prozent

II | minus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent

III | minus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent

IV | 5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent

V | 15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent

VI | 25 Prozent und höher