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Änderung § 37 WoGG vom 01.01.2016
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§ 37 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 37 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Bußgeld | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8380/al52316-0.htm