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Änderung § 39 WoGG vom 01.01.2016
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§ 39 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 39 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610 |
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(Text alte Fassung) § 39 Wohngeld- und Mietenbericht | (Text neue Fassung)§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland |
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum. | (1) 1 Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. 2 Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. 4 Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. 5 Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. (2) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. 2 Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. 3 Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren. |
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