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Änderung § 12 WoGG vom 01.01.2020

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§ 12 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Mietenstufe
| Höchst-
betrag
in Euro

1 | I | 312

II | 351

III | 390

IV | 434

V | 482

VI | 522

2 | I | 378

II | 425

III | 473

IV | 526

V | 584

VI | 633

3 | I | 450

II | 506

III | 563

IV | 626

V | 695

VI | 753

4 | I | 525

II | 591

III | 656

IV | 730

V | 811

VI | 879

5 | I | 600

II | 675

III | 750

IV | 834

V | 927

VI | 1.004

Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied | I | 71

II | 81

III | 91

IV | 101

V | 111

VI | 126


(2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2 Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) 1 Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

2 Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) 1 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2 Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4a) 1 Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2 Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. 3 Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. 4 Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). 5 Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:


Mietenstufe | Mietenniveau

I | niedriger als minus 15 Prozent

II | minus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent

III | minus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent

IV | 5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent

V | 15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent

vorherige Änderung

VI | 25 Prozent und höher



VI | 25 Prozent bis
niedriger als 35 Prozent

VII | 35 Prozent
und höher