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Änderung Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 01.07.2009

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit


(Text neue Fassung)

Artikel 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,

2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,

3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.



 
(heute geltende Fassung) 

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