Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (BlZSchutzImpfuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
Geltung ab 07.05.2008; FNA: 7831-1-53-4 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
Artikel 1 (aufgehoben)
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23, dieser in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 (aufgehoben)


Artikel 1 hat 2 frühere Fassungen und ändert mWv. 1. Juli 2009 BlZSchutzImpfuaÄndV Artikel 1



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung V. v. 2. Mai 2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904 m.W.v. 1. Juli 2009

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Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2008 EGBlauzBekDV § 4, § 5

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „für" die Wörter „ein Tier," eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird dem bisherigen Wortlaut vorangestellt:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

zuwiderhandelt."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2008.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung V. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1904 m.W.v. 3. Oktober 2008



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