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Änderung Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 03.10.2008

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2008 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,

2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,

3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.

vorherige Änderung

 


(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)