(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.
(2) Die benannte Stelle muss
- 1.
- unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden;
- 2.
- in Deutschland ansässig sein;
- 3.
- den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen;
- 4.
- aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten;
- 5.
- hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen;
- 6.
- Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
- 1.
- der DIN EN 45011:1998/031,
- 2.
- der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),
- 3.
- der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach
§ 4 Absatz 1 erfolgen.
3Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach
§ 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
4Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
(3a) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
- 1.
- der DIN EN ISO/IEC 17065,1
- 2.
- der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie
- 3.
- der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach
§ 4 Absatz 1 erfolgen.
3Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach
§ 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
4Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
(6) 1Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.
(7) 1Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. 2Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
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- 1
- Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286