§ 8 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
interne Verweise§ 2 SchAusrV Begriffsbestimmungen (vom 16.03.2017) ... der Schiffssicherheitsverordnung; 17. zuständige Behörde: die in § 8 genannte Behörde. Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den ...
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