Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Anzeige