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Änderung § 5 SchAusrV vom 16.03.2017
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§ 5 SchAusrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 5 SchAusrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen. (2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten. | (Text neue Fassung) (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. (2) 1 Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2 Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten. |
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein. |
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