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Synopse aller Änderungen der SchAusrV am 16.03.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. März 2017 durch Artikel 2 der 17. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAusrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchAusrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | SchAusrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) Eingangsformel | (Text neue Fassung) |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Benannte Stelle § 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung Abschnitt 2 Marktüberwachung § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse § 7 Maßnahmen Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 8 Zuständigkeiten § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
Eingangsformel | |
--- *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung. | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten | 1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten |
1. ausgestattet oder Ausstattung: die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist; 2. Ausrüstung: | |
die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist; | die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist; |
3. Baumusterzulassung: die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung; 4. bestimmungsgemäße Verwendung: a) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt; 5. Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst; 6. Funkausrüstung: die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens; 7. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die a) Ausrüstung herstellt oder b) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder c) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt; 8. internationale Vorschriften: | |
die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/98/EG anzuwenden sind; | die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/90/EU anzuwenden sind; |
9. internationale Übereinkommen: a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2), b) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370), c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35), d) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458), sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung; 10. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist; 11. Kennzeichnung: | |
das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG angebracht wird; | das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird; |
12. Konformitätsbewertungsverfahren: | |
das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit; | das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit; |
13. Konformitätserklärung: | |
schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe einer der Module C bis H des Anhangs B der Richtlinie 96/98/EG; | schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung; |
14. Prüfnormen: die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), b) der Internationalen Organisation für Normung (ISO), c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN), e) des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und f) des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI), | |
jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie 96/98/EG genannten Form; | jedoch nur in der in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU genannten Form; |
15. Schiff: ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers; 16. Sicherheitszeugnis: ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung; 17. zuständige Behörde: die in § 8 genannte Behörde. | |
Soweit die nach § 3 Absatz 3a zuständige Behörde eine juristische Person als benannte Stelle mit Wirkung ab dem 18. September 2016 anerkennt, so ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 Schiffsausrüstung die in Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung genannte Ausrüstung, mit der ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich. | 2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich. |
§ 3 Benannte Stelle | |
(1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist 1. für Navigations- und Funkausrüstung bis zum 31. Dezember 2015 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft und 3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person. (2) Die benannte Stelle muss 1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden; 2. in Deutschland ansässig sein; 3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen; 4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten; 5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen; 6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen. (3) 1 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen 1. der DIN EN 45011:1998/031, 2. der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511), | |
3. der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist. | 3. der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist. |
2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. 3 Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 4 Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben. (3a) 1 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen | |
1. der DIN EN 45011:1998/03,1 | 1. der DIN EN ISO/IEC 17065,1 |
2. der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie 3. der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist. 2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. 3 Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 4 Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben. (4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit. (5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen. (6) 1 Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2 Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung. (7) 1 Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. 2 Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre. | |
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit. | (8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit. |
--- 1 Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung | |
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen. (2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten. | (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. (2) 1 Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2 Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten. |
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein. | |
§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse | |
(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese | |
1. Anhang A der Richtlinie 96/98/EG entspricht, | 1. den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, |
2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, 3. mit einer Kennzeichnung versehen und 4. von einer Konformitätserklärung begleitet ist. | |
(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen. (3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit. | (2) 1 Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2 Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen. (3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit. |
§ 7 Maßnahmen | |
(1) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken. 2 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Fällen des Artikels 13 Abs. 1 der Richtlinie 96/98/EG unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 und 2 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. 3 Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt. | (1) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken. 2 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. 3 Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt. |
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüstung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschränken. (3) 1 Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Anordnung 1. der Information oder zutreffenden Kennzeichnung; 2. von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb der Ausrüstung; 3. der Änderung der Ausrüstung; 4. der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung; 5. des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung. 2 Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Ausrüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder betreibt, richten. (4) 1 Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öffentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen. 2 Stellt sich die Gefahrenprognose für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher Weise öffentlich bekannt gibt. (5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüstungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zuständige Behörde dies der für die Erteilung des betroffenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Verwaltung des Flaggenstaats mit. |
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