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§ 6 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
- 1.
- den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 2.
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
- 3.
- mit einer Kennzeichnung versehen und
- 4.
- von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
(2) 1Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juli 2017 BGBl. I S. 2268 m.W.v. 16. März 2017
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Frühere Fassungen von § 6 SchAusrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2017 (12.07.2017) | Artikel 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 02.07.2017 BGBl. I S. 2268 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchAusrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchAusrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... Ausrüstungs- geräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Geräte- kategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798 26 Einfache ... von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493 27 Prüfung ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Geräte- kategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988 ... von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Geräte- kategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981 ... Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Geräte- kategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970 30 Gesonderte ... der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in ... oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898 150 Überprüfung der in ... externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697 151 Überprüfung der in ... Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900 152 Anordnung von Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 2 17. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Ausrüstungs- geräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Geräte- kategorie B) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798 26 Einfache ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493 27 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Geräte- kategorie D) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988 28 Prüfung von ... von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Geräte- kategorie E) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981 29 Prüfung von ... mit sehr hohem Aufwand (Geräte- kategorie F) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970 30 Gesonderte ... der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu ... oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898 150 Überprüfung der in Verkehr zu ... externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697 151 Überprüfung der in Verkehr zu ... Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900 152 Anordnung von Maßnahmen bei ...
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