§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
(1) Die Voraussetzung nach
§ 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
- 1.
- den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 2.
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
- 3.
- mit einer Kennzeichnung versehen und
- 4.
- von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
(2) 1Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
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Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... Ausrüstungs- geräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Geräte- kategorie B) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798 26 Einfache Prüfung ... von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493 27 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Geräte- kategorie D) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988 28 Prüfung von ... von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Geräte- kategorie E) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981 29 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Geräte- kategorie F) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970 30 Gesonderte ... der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu ... oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898 150 Überprüfung der in Verkehr zu ... externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697 151 Überprüfung der in Verkehr ... Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900 152 Anordnung von Maßnahmen bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... Ausrüstungs- geräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Geräte- kategorie B) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798 26 Einfache ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493 27 Prüfung von ... Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Geräte- kategorie D) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988 28 Prüfung von ... von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Geräte- kategorie E) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981 29 Prüfung von ... mit sehr hohem Aufwand (Geräte- kategorie F) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970 30 Gesonderte ... der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu ... oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898 150 Überprüfung der in Verkehr zu ... externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697 151 Überprüfung der in Verkehr zu ... Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900 152 Anordnung von Maßnahmen bei ...
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