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Änderung § 26g StFG vom 29.12.2023

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§ 26g StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 26g StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26g Befristung


(Text neue Fassung)

§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.



(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.

(2) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. 2 Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3 Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) 1 Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2 Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung)