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Änderung § 11 StFG vom 29.12.2020
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§ 11 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 11 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. 2 Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. |
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. (3) 1 Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. 3 Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten. |
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