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Änderung § 26 StFG vom 04.11.2022
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§ 26 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung | § 26 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 04.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2 Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3 Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4 Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. 2 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt. |
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf. (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. |
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