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Änderung § 26c StFG vom 29.12.2023
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§ 26c StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 26c StFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht | |
(Text alte Fassung) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4 Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5 Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. | (Text neue Fassung) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4 Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5 Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. |
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