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Änderung § 10 StFG vom 23.07.2009

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§ 10 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 10 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an

1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,

2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,

4. die Eigenmittelausstattung,

5. die Ausschüttung von Dividenden,

6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,

7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,

9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,

10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.

Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)