Tools:
Update via:
Änderung § 13 StFG vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 StFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FStFEntwG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 13 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Befristung und Länderbeteiligung | |
(Text alte Fassung) (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. (1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern. | (Text neue Fassung) (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. (1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2010 an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern. |
(2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt. Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen. (3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist. (4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach § 10a und des Bundesrates bedarf. (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al19459-0.htm