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Änderung § 5a StFG vom 01.03.2012
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§ 5a StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 5a StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Anteilserwerb | |
(Text alte Fassung) Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2 Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3 Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4 § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März 2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend. |
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