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§ 5a - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 5a Anteilserwerb
1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 BRRD-Umsetzungsgesetz G. v. 10. Dezember 2014 BGBl. I S. 2091 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 5a StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG) vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
aktuell | vor 09.04.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung (vom 04.11.2022)
... Über vom Fonds gemäß den §§ 5a , 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der ...
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020)
... ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a , 7 und 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten." 6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ...
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb". 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ... den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, ... 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines ... den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a , 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ... den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a , 6, 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein ... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a , 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a , 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Verwaltung § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung § 5a Anteilserwerb § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen ...
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